Statuten (alleen in het Duits)
vom 13. Januar 1977, in der Fassung der Änderungen vom 10. September 1993 und
14. Juni 2005;
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 13./14. Januar 1977 aus dem Zusammenschluss von
a) Zentral-Verein für deutsche Binnenschiffahrt e.V.
- gegründet am 25. Juni 1869 -
b) Verein zur Wahrung der Rheinschiffahrtsinteressen e.V.
- gegründet am 13. Januar 1877 -
entstandene Verein führt den Namen:
Verein für europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V. (VBW).
- Der Verein, der ohne wirtschaftlichen Geschäftsbereich ist, hat seinen
Sitz in Duisburg-Ruhrort. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsflagge

Die Vereinsflagge ist ein Rechteck mit diagonalem, tiefblauem Kreuz,
goldfarbenem Steuerrad und Anker in der Mitte und mit goldfarbener Inschrift „In
Gottes Namen“ auf den freibleibenden weißen Feldern. Die Inschrift in der
Vereinsflagge soll symbolisch die Ehrung des alten Kapitäns- und
Schifffahrtsbrauchs bei Aufnahme der Fahrt darstellen.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck, die
Leistungsfähigkeit der Binnenschifffahrt und des Wasserstraßennetzes
international in Zusammenarbeit mit allen am Binnenschiffsverkehr beteiligten
oder interessierten Kreisen des Verkehrs, der Häfen, der Wirtschaft, der
Behörden, der Wissenschaft und von Organisationen aller Art zu fördern.
Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,
a) die Forschung und Entwicklung im Verkehrssystem Binnenschiff/Wasserstraße
anzuregen und zu fördern,
b) der Wissenschaft und Verkehrswirtschaft durch Erörterung und Bearbeitung
wissenschaftlicher, technischer, rechtlicher und praktischer Fragen, die den
Bau, den Betrieb und die Nutzung der Wasserstraßen und Häfen betreffen, zu
dienen,
c) sich für den Ausbau und die Verbesserung der Wasserstraßen und Häfen zu
leistungsfähigen Verkehrseinrichtungen einzusetzen,
d) das Verständnis für den volkswirtschaftlichen Nutzen der Binnenschifffahrt,
der Wasserstraßen und Häfen in der Öffentlichkeit zu wecken und zu fördern,
e) die auf Zusammenarbeit der Binnenschifffahrt mit anderen Verkehrsmitteln
ausgerichteten Bestrebungen zu unterstützen,
f) die Verständigung über Fragen der Binnenschifffahrt, der Wasserstraßen und
Häfen im internationalen Bereich zu fördern,
g) die am Wasserstraßenverkehr beteiligten oder interessierten Kreise laufend
über alle wichtigen Vorkommnisse und Daten im Bereich von Binnenschifffahrt,
Wasserstraßen und Häfen zu informieren, ferner geeignete Dokumentationen zu
fördern, auszuwerten und zugänglich zu machen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben
werden.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium aufgrund schriftlichen Antrages
an den Verein. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung, die dem Verein mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss
eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären ist,
b) durch das Erlöschen der juristischen oder den Tod der natürlichen Personen,
die als Mitglieder dem Verein angehören,
c) durch Ausschluss, der – nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes durch den
Präsidenten oder einen seiner Stellvertreter – vom Präsidium mit mindestens
¾-Mehrheit aus wichtigem Grunde beschlossen werden kann und dem Betroffenen
unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen ist.
Gegen den Ausschluss kann beim Präsidium innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung Widerspruch erhoben werden, über den, wenn ihm nicht das Präsidium
schon stattgibt, die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Als wichtiger Grund zum Ausschluss eines Mitglieds gilt u.a.
die gröbliche Verletzung der Vereinsinteressen oder ehrenrühriges Verhalten,
die Nichtzahlung fälliger Beiträge in Höhe mindestens eines Jahresbeitrages nach
zweimaliger erfolgloser Mahnung.
- Ausscheidende Mitglieder sowie ihre Rechts- oder Vermögensnachfolger
schulden bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Gründe für die
Beendigung der Mitgliedschaft wirksam werden, die festgesetzten Beiträge oder
Umlagen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der bis dahin geleisteten Beiträge oder
Umlagen besteht nicht.
§ 5 Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen
- Auf Antrag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich
um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben,
a) zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen,
b) zu Ehrenmitgliedern ernennen,
c) durch öffentliche Verleihung der Vereinsflagge ehren.
Die Mitgliedschaft als korrespondierendes Mitglied, die Ehrenmitgliedschaft und
die Vereinsflagge können an Mitglieder und andere Personen jeder Nationalität
verliehen werden.
Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Inhaber der Vereinsflagge
haben auf Lebenszeit volle Mitgliedsrechte ohne die Verpflichtung zur
Beitragszahlung.
- Die Vereinsflagge als Auszeichnung besteht in einer ovalen Plakette mit den
Kennzeichen der Vereinsflagge gem. § 2, umrahmt von der Inschrift „EUROPÄISCHE
BINNENSCHIFFFAHRT UND WASSERSTRASSEN“.
Die Verleihung der Vereinsflagge erfolgt in einer Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. das Präsidium
2. der Beirat
3. der Ehrenbeirat
4. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, darunter dem
Präsidenten und zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und dem Vorsitzenden
des Beirats.
Drei Mitglieder des Präsidiums sollen unterschiedlicher Nationalität sein.
Einer der Vizepräsidenten soll eine von der Nationalität des Präsidenten
abweichende Nationalität besitzen.
- Die Mitglieder des Präsidiums sollen die wesentlichen Gruppen der
Mitglieder des Vereins repräsentieren.
- Als Mitglieder des Präsidiums können nur solche Personen gewählt werden,
die im aktiven Berufsleben stehen und nicht älter als 65 Jahre sind. Bei
Wegfall der Voraussetzungen für die Wahl eines Präsidiumsmitglieds endet die
Amtszeit mit dem Ende der Amtsperiode.
- Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Leitung des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Es übt die Aufsicht über die
Geschäftsführung und das Finanzgebaren des Vereins aus.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden – abgesehen vom Vorsitzenden des
Beirats, der dem Präsidium qua status angehört – für die Dauer von 3 Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist nach
Ablauf der Wahlperiode noch kein neues Präsidium gewählt, so bleibt das
bisherige Präsidium geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige
Ersatz- oder Zuwahlen erfolgen nur für die laufende Amtsperiode des
Präsidiums.
- Das Präsidium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
- Das Präsidium kann Fachausschüsse je nach Bedarf zur Beratung aller dem
Zweck und den Aufgaben des Vereins dienenden Fragen bilden, ihre
Zusammensetzung und ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen.
Die Mitglieder der Fachausschüsse brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu
sein.
- Sitzungen des Präsidiums beruft der Präsident oder einer seiner
Stellvertreter wenigstens einmal im Laufe eines Kalenderjahres mit einer
Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen und mit einer Tagesordnung ein.
Außerordentliche Sitzungen des Präsidium aus wichtigem Grunde oder auf
Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Präsidiums können mit einer
verkürzten Frist von 3 Tagen anberaumt werden.
- Das Präsidium beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungspräsidenten.
- Der Präsident und einer seiner Stellvertreter sind gemeinschaftlich
Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB und vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 8 a) Beirat
- Der Beirat besteht aus max. 20 Mitgliedern, einschließlich eines vom
Ehrenbeirat benannten stellvertretenden Vorsitzenden und der
Fachausschuss-Vorsitzenden.
Es ist eine Zusammensetzung des Beirats anzustreben, die dem Anteil der
Mitglieder entspricht, die ihrer Nationalität oder ihrem Sitz nach den
Signatarstaaten der Mannheimer Akte, der Belgrader Akte, der Republik Polen
oder der Tschechischen Republik angehören.
- Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Es können nur solche Personen gewählt werden, die nicht gewählte Mitglieder
des Präsidiums sind, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im
aktiven Berufsleben stehen und beruflichen Bezug zum Verkehrssystem
Binnenschifffahrt haben. Auf Vorschlag des Präsidiums hin können zwei Sitze
im Beirat mit Mitgliedern ohne direkten beruflichen Bezug zum Verkehrssystem
Binnenschifffahrt besetzt werden.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Wahl eines Beiratsmitglieds endet die Amtszeit mit dem Ende der Amtsperiode.
Wiederwahl ist möglich. § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
- Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte des Beirats gewählt.
Der erste stellvertretende Vorsitzende des Beirats wird aus dem Kreis der
Fachausschuss-Vorsitzenden vom Beirat gewählt.
Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Beirats ist der Vorsitzende des
Ehrenbeirats. Paragraph 8 a) Absatz 2 Satz 1 und 2 finden auf ihn keine
Anwendung.
- Sitzungen des Beirats finden zweimal pro Jahr statt.
Eine Sitzung des Beirats ist, erweitert um den Ehrenbeirat, jeweils in
Verbindung mit der Mitgliederversammlung abzuhalten.
Mitglieder des Präsidiums können mit beratender Stimme uneingeschränkt an
den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
Außerordentliche Sitzungen des Beirats aus wichtigem Grunde können vom
Vorsitzenden des Beirats mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen
mit Bekanntgabe des Grundes anberaumt werden.
- Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder
eines seiner Stellvertreter und von mindestens 10 weiteren Mitgliedern. Er
fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Sitzungspräsident. Eine Stellvertretung bei der Abstimmung
des Beirats ist nicht zulässig.
- Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:
a) Beratung des Präsidiums,
b) Empfehlungen an das Präsidium und die Fachausschüsse,
c) Begleitung der Arbeit der Fachausschüsse und Anregungen an die
Fachausschüsse
d) Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums an die
Mitgliederversammlung
Das Präsidium ist an Beschlüsse und Empfehlungen des Beirats nicht gebunden.
- Die Geschäftsführung hat allen Mitgliedern des Beirats eine
Niederschrift über die Ergebnisse der Beiratssitzung zu senden.
§ 8 b) Ehrenbeirat
- Der Ehrenbeirat unterstützt das Präsidium vornehmlich in der
Repräsentation des Vereins nach außen. Er ist insbesondere bemüht, führende
Kreise von Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Politik für die Anliegen
und Ziele des Vereins zu gewinnen.
- Der Ehrenbeirat besteht aus den Trägern der Vereinsflagge und max. 15
weiteren Personen, soweit sie nicht dem Präsidium oder dem Beirat angehören.
- Die gekorenen Mitglieder des Ehrenbeirats werden durch das Präsidium
berufen. Der Beirat kann dazu Vorschläge unterbreiten.
- Die Mitglieder des Ehrenbeirats werden für eine Amtszeit von 3 Jahren
berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.
- Der Vorsitzende des Ehrenbeirats wird aus der Mitte des Ehrenbeirats
gewählt. Er ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des Beirats.
- Der Ehrenbeirat tagt einmal pro Jahr gemeinsam mit dem Beirat.
- Der Ehrenbeirat kann sowohl an das Präsidium als auch an den Beirat
Empfehlungen aussprechen.
- Die Geschäftsführung hat allen Mitgliedern des Ehrenbeirats eine
Niederschrift über die Ergebnisse der Beiratssitzung zu übersenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, übt die Rechte
aller Mitglieder aus und kann über sämtliche den Verein betreffende Fragen
entscheiden. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der
Geschäftsführung und des Haushaltsplanes,
b) Festsetzung der Vereinsbeiträge und –umlagen,
c) Entlastung des Präsidiums und des Beirates sowie Entlastung der
Geschäftsführung,
d) Wahl des Präsidiums, des Präsidenten und seiner 2 Stellvertreter, soweit § 7
Abs. 5 keine abweichende Regelung vorsieht
e) Wahl der Beisitzer zum Beirat, soweit sie ihm nicht ohne Wahlakt angehören,
f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 2 Stellvertretern,
g) Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern,
h) Verleihung der Vereinsflagge,
i) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss,
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt
und wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter mit einer
Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einberufen.
- In gleicher Weise ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt
oder vom Präsidium beschlossen wird.
- Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes anwesende stimmberechtigte
Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worüber die
Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliederversammlung, die vom Präsidenten oder einem seiner
Stellvertreter geleitet wird, beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen, und zwar unabhängig von der Zahl
der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Alle Mitglieder, gleichgültig, ob
juristische oder natürliche Personen, haben je 1 Sitz und Stimme. Vertretung
durch ein anderes Mitglied ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig,
wobei die Anzahl der Vollmachten in einer Hand auf drei beschränkt ist. Im Falle
der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige
gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
- Die Geschäftsführung hat allen Mitgliedern eine Niederschrift über die
Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu senden. Sie wird vom Versammlungsleiter
und vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet.
§ 10 Geschäftsführung
- Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt der Geschäftsführung.
- Nach Maßgabe der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung (§ 7 Abs.
6) regelt der Präsident die Beschäftigungs- und Anstellungsbedingungen eines
oder mehrerer Geschäftsführer sowie die Beendigung dieser
Dienstverhältnisse. Einstellung und Entlassung der übrigen Angestellten des
Vereins ist Angelegenheit der Geschäftsführung.
- Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Präsidiums, des Beirats,
des Ehrenbeirats und der Mitgliederversammlung, der Fachausschüsse und
sonstiger Gremien des Vereins ohne Stimmrecht teil.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Berechnungs- und Erhebungsart wird auf
Vorschlag des Beirates von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die auch
Umlagen für besondere Zwecke und unter bestimmten sachlichen oder persönlichen
Voraussetzungen beschließen kann.
§ 12 Finanzgebarung, Haushaltsplan, Rechnungsprüfer
- Der Verein ist zu sparsamer Finanzgebarung und zu einem sinnvollen
Einsatz seiner Mittel verpflichtet.
- Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile davon und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Vor Beginn des Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung dem Präsidium
einen Haushaltsplan vorzulegen.
- Die jährlich zu wählenden Rechnungsprüfer haben neben der Kontrolle der
Kassen- und Rechnungsführung die für die Erteilung der Entlastung von
Präsidium und Geschäftsführung notwendigen Unterlagen zu prüfen.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können in einer Mitgliederversammlung nur mit einer
2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erfolgen. Der Inhalt der
beabsichtigten Satzungsänderung muss den Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor
dieser Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
§ 14 Auflösung
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die Absicht der Auflösung muss den Mitgliedern
wenigstens 5 Wochen vor der letzten Mitgliederversammlung schriftlich
bekannt gegeben werden.
- Die letzte Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über
die Regelung anhängiger Verpflichtungen und über die Verwendung des
Vereinsvermögens.
- Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen besteht auch
im Falle der Auflösung des Vereins nicht. Das Vermögen muss im Falle der
Auflösung an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft
oder Organisation übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung hat zwecks Durchführung ihrer Beschlüsse einen
Liquidator zu bestellen.