Association for European Inland Navigation and Waterways

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SATZUNG

Die Satzung im PDF-Format können Sie hier herunterladen 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der am 13./14. Januar 1977 aus dem Zusammenschluss von

a)     Zentral-Verein für deutsche Binnenschifffahrt e.V. gegründet am 25. Juni 1869 –
b)    Verein zur Wahrung der Rheinschiffahrtsinteressen e.V. gegründet am 13. Januar 1877 –

entstandene Verein führt den Namen:

„Verein für europäische Binnenschifffahrt und Wasserstraßen e.V. (VBW)“.

(2)   Der Verein, der ohne wirtschaftlichen Geschäftsbereich ist, hat seinen Sitz in Duisburg-Ruhrort.
(3)   Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinsflagge

(1)   Die Vereinsflagge ist ein Rechteck mit diagonalem, tiefblauem Kreuz, goldfarbenem Steuerrad und Anker in der Mitte und mit goldfarbener Inschrift „In Gottes Namen“ auf den freibleibenden weißen Feldern. Die Inschrift in der Vereinsflagge soll symbolisch die Ehrung des alten Kapitäns- und Schifffahrtsbrauchs bei Aufnahme der Fahrt darstellen.

 § 3 Zweck und Aufgaben

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Absatz 2 Abgabenordnung, Ziffer 1 „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ Ziel des Vereins ist es, die Leistungsfähigkeit der Binnenschifffahrt und des Wasserstraßennetzes international in Zusammenarbeit mit allen am Binnenschiffsverkehr beteiligten oder interessierten Kreisen des Verkehrs, der Häfen, der Wirtschaft, der Behörden, der Wissenschaft und von Organisationen aller Art zu fördern.

(2)   Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,

a)     die Forschung und Entwicklung im Verkehrssystem Schiff/Wasserstraße/Häfen anzuregen und zu fördern,

b)    der Wissenschaft und Verkehrswirtschaft durch Erörterung und Bearbeitung wissenschaftlicher, technischer, rechtlicher und praktischer Fragen, die den Bau, den Betrieb und die Nutzung der Wasserstraßen und Häfen betreffen, zu dienen,

c)     sich für den Ausbau und die Verbesserung der Wasserstraßen und Häfen zu leistungsfähigen Verkehrseinrichtungen einzusetzen,

d)    das Verständnis für den volkswirtschaftlichen Nutzen der Binnenschifffahrt, der Wasserstraßen und Häfen in der Öffentlichkeit zu wecken und zu fördern,

e)     die auf Zusammenarbeit der Binnenschifffahrt mit anderen Verkehrsmitteln ausgerichteten Bestrebungen zu unterstützen,

f)     die Verständigung über Fragen der Binnenschifffahrt, der Wasserstraßen und Häfen im internationalen Bereich zu fördern,

g)    die am Wasserstraßenverkehr beteiligten oder interessierten Kreise laufend über alle wichtigen Vorkommnisse und Daten im Bereich von Binnenschifffahrt, Wasserstraßen und Häfen zu informieren, ferner geeignete Dokumentationen zu fördern, auszuwerten und zugänglich zu machen.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

(2)   Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium aufgrund schriftlichen Antrages an den Verein.

Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3)   Die Mitgliedschaft endet

a)     durch Kündigung, die dem Verein mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären ist,

b)    durch das Erlöschen der juristischen oder den Tod der natürlichen Personen, die als Mitglieder dem Verein angehören,

c)     durch Ausschluss, der – nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes durch den Präsidenten oder einen seiner Stellvertreter – vom Präsidium mit mindestens ¾-Mehrheit aus wichtigem Grunde beschlossen werden kann und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Ausschluss kann beim Präsidium innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Widerspruch erhoben werden, über den, wenn ihm nicht das Präsidium schon stattgibt, die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Als wichtiger Grund zum Ausschluss eines Mitglieds gilt u.a. die gröbliche Verletzung der Vereinsinteressen oder ehrenrühriges Verhalten, die Nichtzahlung fälliger Beiträge in Höhe mindestens eines Jahresbeitrages nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

(4)   Ausscheidende Mitglieder sowie ihre Rechts- oder Vermögensnachfolger schulden bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam werden, die festgesetzten Beiträge oder Umlagen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der bis dahin geleisteten Beiträge oder Umlagen besteht nicht. 

§ 5 Ehrungen

(1)   Auf Antrag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2)     Ehrenmitglieder haben auf Lebenszeit volle Mitgliedsrechte ohne die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

(3)     Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt öffentlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)     das Präsidium

b)    der Beirat

c)     die Fachausschüsse

d)    die Mitgliederversammlung.

§ 7 Präsidium

(1)   Das Präsidium besteht aus maximal acht Mitgliedern, darunter dem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, von denen zwei als Stellvertreter des Präsidenten fungieren, sowie dem Vorsitzenden des Beirats. 

(2)   Die Mitglieder des Präsidiums sollen die wesentlichen Gruppen und Nationalitäten der Mitglieder des Vereins repräsentieren und sollen beruflichen Bezug zum System Schiff/Wasserstraße/Häfen haben.

(3)   Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung und das Finanzgebaren des Vereins aus.

(4)   Die Mitglieder des Präsidiums werden – abgesehen vom Vorsitzenden des Beirats, der dem Präsidium ex officio angehört – für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist nach Ablauf der Wahlperiode noch kein neues Präsidium gewählt, so bleibt das bisherige Präsidium geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ersatz- oder Zuwahlen erfolgen nur für die laufende Amtsperiode des Präsidiums.

(5)   Das Präsidium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(6)   Sitzungen des Präsidiums beruft der Präsident oder einer seiner Stellvertreter wenigstens einmal im Laufe eines Kalenderjahres mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen und mit einer Tagesordnung ein.

(7)   Außerordentliche Sitzungen des Präsidiums aus wichtigem Grunde oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Präsidiums können mit einer verkürzten Frist von 3 Tagen anberaumt werden.

(8)   Das Präsidium beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungspräsidenten.

(9)   Der Präsident und einer seiner Stellvertreter sind gemeinschaftlich Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

§ 8 Beirat

(1)   Der Beirat besteht aus max. 15 Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie den Fachausschussvorsitzenden. Die Mitglieder des Beirates sollen die wesentlichen Gruppen und Nationalitäten der Mitglieder des Vereins repräsentieren.

(2)   Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die nicht gewählte Mitglieder des Präsidiums sind, im aktiven Berufsleben stehen und beruflichen Bezug zum Verkehrssystem Schiff/Wasserstraße/Häfen haben. Die Mitgliedschaft im Beirat ist nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(3)   Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Wahl eines Beiratsmitglieds endet die Amtszeit mit dem Ende der Amtsperiode.

(4)   Der Vorsitzende des Beirats und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Beirats gewählt.

(5)   Einer der beiden Vorgenannten darf Vorsitzender eines Fachausschusses sein, der jeweils andere ist aus den gewählten Beiratsmitgliedern zu wählen.

(6)   Sitzungen des Beirats finden mindestens zweimal pro Jahr statt.

(7)               Mitglieder des Präsidiums können mit beratender Stimme uneingeschränkt an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

(8)   Außerordentliche Sitzungen des Beirats aus wichtigem Grunde können vom Vorsitzenden des Beirats mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen mit Bekanntgabe des Grundes anberaumt werden.

(9)   Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter und von mindestens 10 weiteren Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungs­präsident. Eine Stellvertretung bei der Abstimmung des Beirats ist nicht zulässig.  

(10)    Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:

a)     Beratung des Präsidiums,

b)    Empfehlungen an das Präsidium und die Fachausschüsse,

c)     Begleitung der Arbeit der Fachausschüsse und Anregungen an die Fachausschüsse

d)    Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums an die Mitgliederversammlung

(11)    Das Präsidium ist an Beschlüsse und Empfehlungen des Beirats nicht gebunden.

(12)    Die Geschäftsführung hat allen Mitgliedern des Beirats eine Niederschrift über die  

   Ergebnisse der Beiratssitzung zu senden.

§ 9 Fachausschüsse

(1)   Das Präsidium kann Fachausschüsse je nach Bedarf zur Beratung aller dem Zweck und den Aufgaben dienenden Fragen bilden sowie deren Aufgaben und Befugnisse bestimmen.

(2)   Die Mitglieder der Fachausschüsse und deren Vorsitzenden werden durch das Präsidiums auf 5 Jahre bestellt. Die Bestellung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wiederbestellungen sind möglich.

(3)   Mitglieder und Vorsitzende der Fachausschüsse müssen beruflichen oder ehrenamtlichen Bezug zum System Schiff/Wasserstraße/Häfen haben.

(4)   Die Mitgliedschaft oder der Vorsitz in einem Fachausschuss sind nicht an die Vereinsmitglied-schaft gebunden

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, übt die Rechte aller Mitglieder aus und kann über sämtliche den Verein betreffende Fragen entscheiden. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsführung und des Haushaltsplanes,

b)    Festsetzung der Vereinsbeiträge und –umlagen,

c)     Entlastung des Präsidiums und des Beirates sowie Entlastung der Geschäftsführung,

d)    Wahl des Präsidiums, des Präsidenten, der Vizepräsidenten und seiner 2 Stellvertreter, soweit § 7 Abs. 4 keine abweichende Regelung vorsieht

e)     Wahl der Beisitzer zum Beirat, soweit sie ihm nicht ohne Wahlakt angehören,

f)     Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 2 Stellvertretern,

g)    Bestätigung der Bestellung der Fachausschussmitglieder und der Fachausschussvorsitzenden

h)     Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i)      Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss,

j)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

k)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

(3)   In gleicher Weise ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt oder vom Präsidium beschlossen wird.

(4)   Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worüber die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5)   Die Mitgliederversammlung, die vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter geleitet wird, beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen, und zwar unabhängig von der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Alle Mitglieder, gleichgültig, ob juristische oder natürliche Personen, haben je 1 Sitz und Stimme.

(6)   Vertretung durch ein anderes Mitglied ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig, wobei die Anzahl der Vollmachten in einer Hand auf drei beschränkt ist. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(7)   Wahlen und Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Die Wahl der Vizepräsidenten, der Beiratsmitglieder, der Fachausschussmitglieder und der Fachausschussvorsitzenden sowie der Rechnungsprüfer kann als Blockwahl stattfinden, wenn es für jedes Wahlamt nur einen Kandidaten gibt. Ein Mitglied kann bei Bekanntgabe der Tagesordnung geheime Abstimmung beantragen. Der Antragssteller hat eindeutig anzugeben, für welche Tagesordnungspunkte geheime Abstimmung beantragt wird. Im Falle einer geheimen Wahl können die vorgenannten zulässigen Blockwahlen als Listenwahlen stattfinden. Anträge auf geheime Abstimmung/Wahl benötigen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen, um angenommen zu werden.

(8)   Die Geschäftsführung hat allen Mitgliedern eine Niederschrift über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu senden. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet.

§ 11 Geschäftsführung

(1)   Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt der Geschäftsführung.

(2)   Nach Maßgabe der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 5) regelt der Präsident die Beschäftigungs- und Anstellungsbedingungen eines oder mehrerer Geschäftsführer sowie die Beendigung dieser Dienstverhältnisse. Einstellung und Entlassung der übrigen Angestellten des Vereins ist Angelegenheit der Geschäftsführung.

(3)   Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Präsidiums, des Beirats, und der Mitgliederversammlung, der Fachausschüsse und sonstiger Gremien des Vereins ohne Stimmrecht teil.

(4)   Die Geschäftsführung ist ermächtigt in Fragen der Eintragung in das Vereinsregister sowie der der Gemeinnützigkeit selbsttätig zu handeln.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

(1)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Berechnungs- und Erhebungsart wird auf Vorschlag des Beirates und des Präsidiums von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die auch Umlagen für besondere Zwecke und unter bestimmten sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen beschließen kann.

§ 13 Finanzgebarung, Haushaltsplan, Rechnungsprüfer

(1)   Der Verein ist zu sparsamer Finanzgebarung und zu einem sinnvollen Einsatz seiner Mittel verpflichtet.

(2)   Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile davon und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(3)   Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)   Vor Beginn des Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung dem Präsidium einen Haushaltsplan vorzulegen.

(5)   Die jährlich zu wählenden Rechnungsprüfer haben neben der Kontrolle der Kassen- und Rechnungsführung die für die Erteilung der Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung notwendigen Unterlagen zu prüfen.

§ 14 Satzungsänderungen

(1)   Änderungen der Satzung können in einer Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erfolgen.

(2)   Der Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung muss den Mitgliedern wenigstens 2 Wochen vor dieser Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

(3)   Die Geschäftsführung ist bevollmächtigt, im Namen des Präsidiums Satzungsänderungen zu beschließen, wenn diese der Erhaltung der Gemeinnützigkeit dienen. Die vorgenommenen Satzungsänderungen sind der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Auflösung

(1)   Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Absicht der Auflösung muss den Mitgliedern wenigstens 5 Wochen vor der letzten Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

(2)   Die letzte Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Regelung anhängiger Verpflichtungen und über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins einer juristischen Person oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllt.

(3)   Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen besteht auch im Falle der Auflösung des Vereins nicht. Das Vermögen muss im Falle der Auflösung an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder Organisation übertragen werden. 

(4)   Die Mitgliederversammlung hat zwecks Durchführung ihrer Beschlüsse einen Liquidator zu bestellen.

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